Bürgerhaus Neckarstadt West, Vereinslokal des Schachklub Mannheim 1946 e.V.

SATZUNG

Schachklub Mannheim 1946 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Vereinsname ist „Schachklub Mannheim 1946 e.V.“.
  2. Der Verein ist 1946 gegründet worden und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell völlig neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, seine Organe sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Der Jugendleiter ist Mitglied im Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. und anerkennt dessen Ordnungen und Satzungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich für die satzungsgemäßen Belange des Vereins einzusetzen, kann Mitglied werden.
  2. Jugendliche und Heranwachsende, die das 5. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
  4. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt durch das sogenannte ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren). Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür eine Einzugsermächtigung. Persönliche Situationen des Mitglieds müssen aber berücksichtigt und mit dem Kassenwart bzw. dem 1. Vorsitzenden abgesprochen werden.
  5. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden
    1. wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen Vereinsbeschlüsse und Satzungsbestimmungen,
    2. wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind und dessen Ansehen und Handlungsfähigkeit schädigen können,
    3. wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Ausschluss hat dann die nächste Hauptversammlung zu entscheiden.
    Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den wirksamen Beschluss folgenden Monats.
  5. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Hauptversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Spielleiter, der Kassenwart, der Schriftführer, der Jugendleiter, der Damenwart, der Materialwart, der Webmaster.
  2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ermächtigt, Ordnungen (Beispiel: eine Turnierordnung oder dergleichen) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksam-keit der Verabschiedung durch die Hauptversammlung.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugegen sind, darunter der 1. und/oder 2. Vorsitzende.
  3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

§ 8 Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung
    Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im 2. Quartal einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung werden vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin an die Mitglieder gesandt.
  2. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Neuwahl der Vorstandsmitglieder,
    4. Bestätigung des Jugendleiters,
    5. Wahl zweier Kassenprüfer,
    6. Festsetzung von Beiträgen,
    7. Entscheidung bei Widerspruch gegen einen Ausschlussbeschluss,
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden oder Schriftführer einzureichen. Sonstige Anträge brauchen die Mitglieder nicht schon vor der Hauptversammlung einzureichen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  5. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt.
    Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten.
    Die Beschlussfassung erfolgt außer in den Fällen des §9 durch einfache Mehrheit. Bei Wahlen wird offen abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt.
  6. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
  2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und ist nur möglich, wenn die Hauptversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Technische Hilfswerk (THW), Ortsverband Mannheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 22. Juni 2012

Änderung: 26.08.2016, § 9 Absatz 3
Die Änderung erfolgte auf Anweisung des Finanzamtes Mannheim-Neckarstadt mit Schreiben vom 21.07.2016 und wurde von den Anwesenden bei der Hauptversammlung einstimmig beschlossen.
Beim Registergericht eingetragen am 03.11.2016