Bürgerhaus Neckarstadt West, Vereinslokal des Schachklub Mannheim 1946 e.V.

Jugendordnung

Schachklub Mannheim 1946 e.V.

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Schachjugend sind die Kinder/Jugendlichen im Schachklub Mannheim 1946 e.V., sowie dessen Jugendleiter.
Als jugendlich gilt, wer im Sinne der Jugendordnung der Schachjugend Baden (SJB) jugendlich ist.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Schachjugend sind:
  1. Die Durchführung der
    1. Jugendeinzelmeisterschaft,
    2. Jugendblitzmeisterschaft.
    Die Vereinsturniere werden vom Jugendleiter oder einem von ihm Beauftragten geleitet.
  2. Die allgemeine Jugendarbeit.

§ 3 Organe

Organe der Schachjugend sind
  1. der Jugendvorstand,
  2. die Jugendversammlung.

§ 4 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand wird gebildet durch:
  1. Jugendleiter
  2. stellvertretender Jugendleiter
  3. Jugendsprecher
Die Amtszeit des Jugendvorstands beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in den Jahren mit gerader Jahreszahl statt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Gleichheit entscheidet der Jugendleiter.
Der Jugendleiter vertritt die Schachjugend gegenüber dem Vorstand des Vereins und nach außen.
Die Mitglieder mit Ausnahme des Jugendsprechers müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendsprecher muss zum Zeitpunkt seiner Wahl jugendlich sein.

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung besteht aus dem Jugendvorstand, sowie den Mitgliedern der Schachjugend des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso jedes Mitglied des Vorstands.
Ihre Aufgaben sind:
  1. Wahl des Vorstands
  2. Änderungen der Jugendordnung
  3. Wahl der Delegierten für die Bezirks-jugendversammlung
Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer – beschlussfähig.
Die Jugendversammlung hat vor der Hauptversammlung des Vereins stattzufinden.

§ 6 Jugendkasse

  1. Die Schachjugend erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvoranschlages einen jährlich erneut zu vereinbarenden Betrag vom Verein, der den Vorhaben der Schachjugend und den Möglichkeiten des Vereins angemessen ist.
  2. Die Kassenprüfung wird durch den Kassierer des Vereins vorgenommen.

§ 7 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung bedürfen der ⅔-Mehrheit der auf der Jugendversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Jugendordnung tritt mit Genehmigung durch die Hauptversammlung des Vereins am 13.06.2008 in Kraft.